Parzelle Nr. aaa sei zwar formell in den Arealüberbauungsperimeter einbezogen worden, wofür am 2. November 1993 die Arealüberbauungsbewilligung erteilt worden sei, hingegen sei sie nie in qualitativer Hinsicht in die Arealüberbauung eingebunden gewesen (weder hinsichtlich der Bauten/Anlagen noch der Umgebungsgestaltung). Eine gemeinsame strassenmässige Erschliessung sei nicht vorgesehen. Der Gebäudeumriss des Projekts weise im Gegensatz zur Arealüberbauung keine Ost-West-Ausrichtung auf; ein optischer Zusammenhang sei nicht feststellbar.