1.3. Der Regierungsrat erwog, die Zugehörigkeit einer Parzelle zur Arealüberbauungsfläche setze zum einen voraus, dass jene formell (im Rahmen der Baubewilligung) in den Arealüberbauungsperimeter einbezogen werde; zum anderen müsse sie auch in qualitativer Hinsicht Teil der Arealüberbauung sein, d.h. materiell deren Bestandteil darstellen. Massgebend sei dabei nicht die sachenrechtliche Konstellation, sondern ein qualitatives Kriterium, nämlich die Einheitlichkeit der Überbauung, die haushälterische Planung der Erschliessung (einschliesslich Autoabstellplätze) und weiterer gemeinsamer Anlagen wie Spielplätze (angefochtener Entscheid, Erw.