Es müsse auch kein Vertrauen von Eigentümern im Arealüberbauungsperimeter geschützt werden. Zusammenhänge zwischen der Arealüberbauung und Parzelle Nr. aaa bestünden einzig in der Abhängigkeit bezüglich Mindestarealfläche und Ausnützung, nicht aber in baulicher Hinsicht. Es wäre verfehlt, wenn das Einfamilienhaus auf Parzelle Nr. aaa die seinerzeitigen, heute nicht mehr geltenden Anforderungen an die Arealüberbauung einhalten müsste. Die Mindestfläche für Arealüberbauungen betrage gemäss geltendem Recht 2'000 m2 und werde eingehalten (Beschwerdeantwort, Rz. 14 ff.).