1.2. Die Beschwerdegegnerin argumentiert, das Bauprojekt auf Parzelle Nr. aaa müsse sich nicht an den materiellen Vorgaben der Arealüberbauung messen lassen. Im Jahre 1993 seien daran andere Anforderungen gestellt worden als heute. Die Verhältnisse hätten sich seither derart verändert, dass es nicht sachgerecht wäre, den Neubau an damaligen Massstäben auszurichten. Im Jahre 1993 sei auf Parzelle Nr. aaa keine Baute errichtet worden, weshalb keine Baubewilligung widerrufen werden müsse. Es müsse auch kein Vertrauen von Eigentümern im Arealüberbauungsperimeter geschützt werden.