Im Ergebnis entlasse die Vorinstanz Parzelle Nr. aaa aus der rechtskräftigen Arealüberbauungsbewilligung, ohne diese zu widerrufen. Dies sei problematisch, gefährde die Rechtssicherheit und stelle das berechtigte Vertrauen in Arealüberbauungsbewilligungen infrage. Das Bauprojekt auf Parzelle Nr. aaa müsse den erhöhten Anforderungen an eine Arealüberbauung genügen. Ansonsten könnten Arealüberbauungsvorschriften nachträglich umgangen werden, was öffentlichen und privaten Interessen widerspreche. Die von der Vorinstanz herangezogene Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Parzelle Nr.