Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz nunmehr argumentiere, Parzelle Nr. aaa sei lediglich "formell" in den Arealperimeter einbezogen worden, bilde aber in qualitativer Hinsicht nicht Teil der Arealüberbauung. Entsprechend dieser Argumentation wäre bei einem späteren Baugesuch innerhalb eines Areals jeweils zu prüfen, ob die betroffene Parzelle "materiell vom Gestaltungswillen des Arealüberbauungsperimeters erfasst" werde. Im Ergebnis entlasse die Vorinstanz Parzelle Nr. aaa aus der rechtskräftigen Arealüberbauungsbewilligung, ohne diese zu widerrufen.