II. 1. 1.1. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass Parzelle Nr. aaa in die Arealüberbauungsbewilligung vom 2. November 1993 einbezogen wurde. Die Arealüberbauung umfasse die Parzellen Nrn. ccc sowie ddd bis aaa mit einer Gesamtfläche von 6'233 m2. Aufgrund des Einbezugs von Parzelle Nr. aaa habe die Arealüberbauung von einer höheren Ausnützung profitiert (mit einer Ausnützungsziffer von damals 0,5 anstatt 0,4). Es überzeuge nicht, wenn die Vorinstanz nunmehr argumentiere, Parzelle Nr. aaa sei lediglich "formell" in den Arealperimeter einbezogen worden, bilde aber in qualitativer Hinsicht nicht Teil der Arealüberbauung.