Ebenso war es nicht korrekt, dass die Grundeigentümerin vom BVU, Rechtsabteilung, nicht mit den verfahrensleitenden Anordnungen sowie den Eingaben der Verfahrensbeteiligten bedient wurde und dass die Beiladung im vorinstanzlichen Entscheid gänzlich unerwähnt blieb. Letzteres hatte zur Folge, dass im Rahmen der Instruktion des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Stellung der Grundeigentümerin als Beigeladene nicht erkannt bzw. sie nicht von Anfang an in das vorliegende Verfahren einbezogen wurde. Da aber ihre Interessen mit denjenigen der Beschwerdegegnerin identisch sind und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist (vgl. Erw.