davon, ob sie sich am Verfahren aktiv beteiligen oder nicht (die Frage der aktiven Teilnahme hat lediglich Konsequenzen bezüglich der Kostentragung, § 12 Abs. 3 VRPG). Die in der erwähnten Verfügung des BVU, Rechtsabteilung, enthaltenen Ausführungen, wonach nur eine aktive Teilnahme Parteistellung begründe, treffen nicht zu. Ebenso war es nicht korrekt, dass die Grundeigentümerin vom BVU, Rechtsabteilung, nicht mit den verfahrensleitenden Anordnungen sowie den Eingaben der Verfahrensbeteiligten bedient wurde und dass die Beiladung im vorinstanzlichen Entscheid gänzlich unerwähnt blieb.