2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer von Parzelle Nr. bbb. Mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid wird die Baubewilligung für das Einfamilienhaus mit Doppelgarage auf der Nachbarparzelle Nr. aaa bestätigt. Dadurch ist der Beschwerdeführer in schutzwürdigen eigenen Interessen betroffen und somit zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (vgl. § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 [Baugesetz, BauG; SAR 713.100] i.V.m. § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]).