Dies ist vorliegend der Fall, da das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Kantonsarchäologie, am 10. Januar 2020 die Zustimmung zur Baubewilligung erteilt hatte (Vorakten 260). Der Beschwerdeentscheid des Regierungsrats ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 61 Abs. 3 BauV).