I. 1. Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU) Beschwerde geführt werden (§ 61 Abs. 1 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich der Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zuständig (§ 61 Abs. 2 BauV). Dies ist vorliegend der Fall, da das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS), Kantonsarchäologie, am 10. Januar 2020 die Zustimmung zur Baubewilligung erteilt hatte (Vorakten 260).