2. Der Gemeinderat Q. beantragte am 5. Dezember 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. In der Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2022 beantragte das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, namens des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 4. Die B. AG stellte in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2022 folgende Anträge: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen. 2. Unter gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer).