3. Der Beschwerdeführer A. wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin B. AG die im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 5'385.35 zu ersetzen. -3- C. 1. Gegen den Regierungsratsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Regierungsratsbeschluss Nr. 2022-001209 vom 21. September 2022 sei aufzuheben und es sei das Baugesuch abzuweisen bzw. die Baubewilligung zu verweigern. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.).