1. Die angefochtene Baubewilligung BG Nr. 2019-51; für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf Parzelle Nr. aaa, Q., sei aufzuheben. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt). 2. Der Regierungsrat beschloss am 21. September 2022: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 4'500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 934.–, insgesamt Fr. 5'434.–, werden dem Beschwerdeführer A. auferlegt.