Das Grundstück ist in die Bewilligung vom 2. November 1993 für eine Arealüberbauung am X-Weg eingebunden, blieb aber unüberbaut und weist auch keine Gemeinschaftsanlage (Erschliessung, Spielplatz, Containerplatz oder dergleichen) auf. 2. Während der öffentlichen Auflage vom 6. Dezember 2019 bis 6. Januar 2020 erhob A., Eigentümer der Nachbarliegenschaft bbb, eine Einwendung. 3. Am 10. August 2020 erteilte der Gemeinderat Q. der B. AG die Baubewilligung. Gleichzeitig wies er die von A. gegen das Bauvorhaben erhobene Einwendung ab. B. 1. Gegen den Gemeinderatsbeschluss erhob A. mit Eingabe vom 16. September 2020 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Anträgen: