Der Beschwerdeführer hat mit Anhebung des Revisionsgesuches mit einer Kostenfolge rechnen müssen. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits vor einem knappen halben Jahr mit seinem Begehren um Kostenerlass eines noch grösseren Betrags unterlegen ist und den umstrittenen Kosten ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch zugrunde liegt, ist die vorliegende Beschwerde von Anfang an als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird deshalb abgewiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.