1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Gesuch befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vorschusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begehren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und liquiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.