Der Vollständigkeit halber gilt es zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zentrale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3). 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG).