Schliesslich hat auch das Strafgericht im Beschluss vom 15. September 2021 davon abgesehen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu reduzieren. Insofern kann im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Kostenerlassgesuchs nicht geltend gemacht werden, die Bezahlung der Verfahrenskosten sei für den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen unzumutbar.