die finanziellen Verhältnisse seit dem letzten Verfahren (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022), welches weniger als ein Jahr zurückliegt, nicht wesentlich verändert haben. Das damalige Verfahren betraf Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'666.00. Es wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung hatte, die – unabhängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers – der Gewährung des Kostenerlasses entgegenstanden (vgl. Erw. 4). Diese Ausführungen sind auch in Bezug auf den vorliegenden Fall zutreffend, zumal es sich nunmehr um einen deutlich geringeren Betrag handelt als damals.