Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich seine finanzielle Situation seit dem letzten Verfahren, in welchem ein Kostenerlassgesuch zu beurteilen war, geändert hätte. Vor der Vorinstanz reichte er lediglich ein Schreiben der SVA Aargau vom 27. Dezember 2021 ein, in welchem er über die Änderung der EL-Berechnung ab Januar 2022 informiert worden war; auf das Einreichen der zugehörigen EL-Berechnung hat er jedoch verzichtet. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich -6-