Allein darin, dass sich der ursprünglich angeordnete Führerausweisentzug im Nachhinein als unrechtmässig erwies, liegt klarerweise kein Revisionsgrund für den Strafbefehl vom 23. März 2020; das Strafverfahren sowie das Administrativmassnahmeverfahren sind voneinander getrennt und dienen verschiedenen Zwecken.