Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer entgegenhalten lassen, dass er den Strafbefehl vom 23. März 2020 nicht angefochten hat und dieses Versäumnis ein Jahr später trotz offensichtlich fehlendem Revisionsgrund mittels eines Revisionsgesuchs wettmachen wollte (vgl. Beschluss des Obergerichts, 1. Kammer des Strafgerichts, vom 15. September 2022 [SST.2021.211]). Allein darin, dass sich der ursprünglich angeordnete Führerausweisentzug im Nachhinein als unrechtmässig erwies, liegt klarerweise kein Revisionsgrund für den Strafbefehl vom 23. März 2020;