Allein dieser Umstand stehe einem Kostenerlass im Grundsatz entgegen. Bei den vorliegend infrage stehenden Fr. 800.00 handle es sich zudem um keinen Betrag, der das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde. Seine wirtschaftliche Situation sei bereits im Zusammenhang mit einem vor Kurzem abgewiesenen Kostenerlassgesuch (LVV.2021.110; dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022) eingehend beurteilt worden. Eine Veränderung werde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich.