2.2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, dass der Gesuchsteller mit dem Strafbefehl vom 23. März 2020 zu einer relativ geringen, bedingt aufgeschobenen Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt worden sei. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten. Erst rund ein Jahr später habe er sich – obwohl keine Revisionsgründe vorgelegen hätten – dazu entschlossen, ein kostenpflichtiges Revisionsverfahren vor Obergericht anzustreben. Allein dieser Umstand stehe einem Kostenerlass im Grundsatz entgegen.