2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz "Willkür und Verletzung von Ermessen" vor. Entgegen der Annahme des Generalsekretariats GKA sei es ihm nicht zumutbar, die auferlegten Verfahrenskosten von seinem Grundbedarf abzusparen. Als Empfänger von Ergänzungsleistungen verfüge er nicht über die Mittel zur Bezahlung der umstrittenen Fr. 800.00. Dabei handle es sich um einen Betrag, der sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft in Bedrängnis bringe. Da ihm der Führerschein aufgrund des Strafbefehls vom 23. März 2020 zu Unrecht entzogen und deshalb wieder retourniert worden sei, habe in Bezug auf den Strafbefehl vom 23. März 2020 ein Revisionsgrund vorgelegen.