3. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend waren diesbezüglich keine vorsorglichen Anordnungen zu treffen. II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vorinstanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sein "schutzwürdiges privates Interesse an einer rechtsgleichen Befreiung von Zahlung der geschuldeten Verfahrenskosten" weniger hoch sein soll als das entgegenstehende öffentliche Interesse.