2. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege. 2. Das Generalsekretariat GKA hat am 7. November die vorinstanzlichen Akten eingereicht. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht einverlangt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).