Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2022.417 / ae / wm (LVV.2022.28) Art. 134 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Berger Verwaltungsrichter Winkler Gerichtsschreiberin i.V. Erny Beschwerde- A._____ führer gegen Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Gesuch um Kostenerlass Entscheid der Gerichte Kanton Aargau, Generalsekretariat, vom 12. September 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Mit Beschluss vom 15. September 2021 (SST.2021.211) trat das Oberge- richt, 1. Kammer des Strafgerichts, auf ein Revisionsgesuch von A. gegen den Strafbefehl vom 23. März 2020 nicht ein. Für das obergerichtliche Verfahren wurden ihm Kosten von Fr. 800.00 auferlegt. Diese Gerichts- kosten sind noch offen. B. 1. Am 28. März 2022 ersuchte A. die Gerichte Kanton Aargau (GKA), Zentrales Rechnungswesen und Controlling, um Erlass der Verfahrenskos- ten ("administrative Abschreibung"). 2. Mit Verfügung vom 12. September 2022 wies das Generalsekretariat GKA das Kostenerlassgesuch ab. C. 1. Gegen die Verfügung des Generalsekretariats GKA erhob A. mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, sein Kostenerlassgesuch sei in Aufhebung des an- gefochtenen Entscheids gutzuheissen. Weiter ersuchte er um unentgeltli- che Rechtspflege. 2. Das Generalsekretariat GKA hat am 7. November die vorinstanzlichen Ak- ten eingereicht. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht einverlangt. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Generalsekretariat GKA entscheidet über Kostenerlassgesuche be- treffend rechtskräftig auferlegten Gerichtskosten. Dessen Entscheide sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar (§ 33 Abs. 4 des Ge- richtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; -3- SAR 155.200]). Dieses ist somit zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Ermessensmiss- brauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung gelten dabei als Rechtsverletzungen (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 430 ff.). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber un- zulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 3. Der Beschwerde kommt die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen zu (vgl. § 46 Abs. 1 VRPG). Entsprechend waren diesbezüglich keine vor- sorglichen Anordnungen zu treffen. II. 1. 1.1. In formeller Hinsicht beanstandet der Beschwerdeführer zunächst, die Vor- instanz habe nicht hinreichend begründet, weshalb sein "schutzwürdiges privates Interesse an einer rechtsgleichen Befreiung von Zahlung der ge- schuldeten Verfahrenskosten" weniger hoch sein soll als das entgegenste- hende öffentliche Interesse. 1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihre Ent- scheide zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Über- legungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, damit der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbrin- gen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 65; 137 II 270; 136 I 236; 133 III 445). 1.3. Der angefochtene Entscheid genügt den erwähnten Anforderungen und nennt die massgebenden Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz lei- ten liess. Insbesondere setzt er sich auch mit den wesentlichen Argumen- ten des Beschwerdeführers auseinander und nimmt eine Abwägung der -4- massgebenden privaten und öffentlichen Interessen vor. Allein der Um- stand, dass der Beschwerdeführer mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, bedeutet selbstverständlich keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz "Willkür und Verletzung von Er- messen" vor. Entgegen der Annahme des Generalsekretariats GKA sei es ihm nicht zumutbar, die auferlegten Verfahrenskosten von seinem Grund- bedarf abzusparen. Als Empfänger von Ergänzungsleistungen verfüge er nicht über die Mittel zur Bezahlung der umstrittenen Fr. 800.00. Dabei handle es sich um einen Betrag, der sein wirtschaftliches Weiterkommen ernsthaft in Bedrängnis bringe. Da ihm der Führerschein aufgrund des Strafbefehls vom 23. März 2020 zu Unrecht entzogen und deshalb wieder retourniert worden sei, habe in Bezug auf den Strafbefehl vom 23. März 2020 ein Revisionsgrund vorgelegen. 2.2. Das Generalsekretariat GKA hat das Kostenerlassgesuch abgewiesen. Zur Begründung erwog es, dass der Gesuchsteller mit dem Strafbefehl vom 23. März 2020 zu einer relativ geringen, bedingt aufgeschobenen Geld- strafe sowie einer Busse verurteilt worden sei. Den Strafbefehl habe er nicht angefochten. Erst rund ein Jahr später habe er sich – obwohl keine Revisionsgründe vorgelegen hätten – dazu entschlossen, ein kostenpflich- tiges Revisionsverfahren vor Obergericht anzustreben. Allein dieser Um- stand stehe einem Kostenerlass im Grundsatz entgegen. Bei den vorlie- gend infrage stehenden Fr. 800.00 handle es sich zudem um keinen Be- trag, der das finanzielle Weiterkommen des Beschwerdeführers ernsthaft gefährde. Seine wirtschaftliche Situation sei bereits im Zusammenhang mit einem vor Kurzem abgewiesenen Kostenerlassgesuch (LVV.2021.110; dazu das Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022) eingehend beurteilt worden. Eine Veränderung werde vom Beschwerde- führer nicht geltend gemacht und sei auch nicht ersichtlich. 2.3. Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Okto- ber 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichti- gung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herab- gesetzt oder erlassen werden. Art. 425 StPO verschafft kein Recht auf einen Kostenerlass, solange noch Aussicht darauf besteht, dass die kostenpflichtige Person später zu finan- ziellen Mitteln gelangt, welche ihr die Begleichung der Verfahrenskosten ermöglichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, -5- Erw. 4). Es gibt keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Ge- richtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen ver- bleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Urteil des Bun- desgerichts 6B_522/2017 vom 22. Mai 2017, Erw. 4; 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016, Erw. 3). Die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten ha- ben den Zweck, der Resozialisierung vorab der verurteilten beschuldigten Person förderlich zu sein. Hohe finanzielle Auslagen können eine Resozia- lisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren (Urteil des Bundesgerichts 6B_239/2021 vom 26. Mai 2021, Erw. 2; THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, 2. Auflage, 2014, Art. 425 N 3). Dies ist dann der Fall, wenn die Höhe der auferlegten Kosten unter Berücksichtigung der wirt- schaftlichen Lage der kostenpflichtigen Person deren Resozialisierung bzw. finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_610/2014 vom 28. August 2014, Erw. 3; DOMEISEN, a.a.O., Art. 425 N 3 f.). 2.4. Der Erlass von Verfahrenskosten wird in der kantonalen Praxis nicht ge- währt, wenn die pflichtige Person frei gewählt hat, die betreffenden Pro- zesshandlungen vorzunehmen ("les frais afférents à des actes de pro- cédure auxquels il avait librement choisi de procéder …"; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_262/2019, 6B_263/2019 vom 1. April 2019, Erw. 4; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022, Erw. II/4). In diesem Zusammenhang muss sich der Beschwerdeführer ent- gegenhalten lassen, dass er den Strafbefehl vom 23. März 2020 nicht an- gefochten hat und dieses Versäumnis ein Jahr später trotz offensichtlich fehlendem Revisionsgrund mittels eines Revisionsgesuchs wettmachen wollte (vgl. Beschluss des Obergerichts, 1. Kammer des Strafgerichts, vom 15. September 2022 [SST.2021.211]). Allein darin, dass sich der ursprüng- lich angeordnete Führerausweisentzug im Nachhinein als unrechtmässig erwies, liegt klarerweise kein Revisionsgrund für den Strafbefehl vom 23. März 2020; das Strafverfahren sowie das Administrativmassnahmever- fahren sind voneinander getrennt und dienen verschiedenen Zwecken. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer nicht geltend, dass sich seine finanzielle Situation seit dem letzten Verfahren, in welchem ein Kostener- lassgesuch zu beurteilen war, geändert hätte. Vor der Vorinstanz reichte er lediglich ein Schreiben der SVA Aargau vom 27. Dezember 2021 ein, in welchem er über die Änderung der EL-Berechnung ab Januar 2022 infor- miert worden war; auf das Einreichen der zugehörigen EL-Berechnung hat er jedoch verzichtet. Insofern kann davon ausgegangen werden, dass sich -6- die finanziellen Verhältnisse seit dem letzten Verfahren (Urteil des Verwal- tungsgerichts WBE.2022.78 vom 20. Mai 2022), welches weniger als ein Jahr zurückliegt, nicht wesentlich verändert haben. Das damalige Verfah- ren betraf Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'666.00. Es wurde erwogen, dass der Beschwerdeführer erhebliche Vermögenswerte zur Verfügung hatte, die – unabhängig von einer allfälligen Gebrechlichkeit und gesund- heitlichen Problemen des Beschwerdeführers – der Gewährung des Kos- tenerlasses entgegenstanden (vgl. Erw. 4). Diese Ausführungen sind auch in Bezug auf den vorliegenden Fall zutreffend, zumal es sich nunmehr um einen deutlich geringeren Betrag handelt als damals. Im Übrigen ist – wie gesehen (vgl. vorne Erw. I/2) – in Verfahren betreffend Kostenerlass eine Ermessensüberprüfung ausgeschlossen. Schliesslich hat auch das Strafgericht im Beschluss vom 15. September 2021 davon abgesehen, die Entscheidgebühr in Anwendung von § 3 Abs. 3 des Dekretes über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 (Verfah- renskostendekret, VKD; SAR 221.150) wegen untragbarer Härte zu redu- zieren. Insofern kann im Beschwerdeverfahren gegen die Abweisung des Kostenerlassgesuchs nicht geltend gemacht werden, die Bezahlung der Verfahrenskosten sei für den Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen unzumutbar. Der Vollständigkeit halber gilt es zusätzlich darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer zur Vereinbarung von Ratenzahlungen an das Zen- trale Rechnungswesen und Controlling des Generalsekretariats wenden kann (angefochtener Entscheid, Erw. 3). 3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. 1.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ver- waltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Beschwerdeverfahren gegen abgewiesene Kostenerlassgesuche erhebt das Verwaltungsgericht praxisgemäss eine niedrige Staatsgebühr von grundsätzlich Fr. 500.00 (vgl. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Ver- fahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. -7- 1.2. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Auf Ge- such befreit die zuständige Behörde Personen von der Kosten- und Vor- schusspflicht, wenn die Partei ihre Bedürftigkeit nachweist und das Begeh- ren nicht aussichtslos erscheint (§ 34 Abs. 1 VRPG). Die Einkünfte und li- quiden Mittel des Beschwerdeführers reichen aktuell nicht aus, um die ge- samten verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen. Der Beschwerdeführer bringt weitestgehend die gleichen Rügen vor wie bereits im Verfahren WBE.2022.78, in welchem er unterlegen ist. Vorlie- gend kommt hinzu, dass die Verfahrenskosten in Zusammenhang mit ei- nem Revisionsgesuch entstanden sind, dem klarerweise kein Revisions- grund zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat mit Anhebung des Revi- sionsgesuches mit einer Kostenfolge rechnen müssen. In Anbetracht des- sen, dass der Beschwerdeführer bereits vor einem knappen halben Jahr mit seinem Begehren um Kostenerlass eines noch grösseren Betrags un- terlegen ist und den umstrittenen Kosten ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch zugrunde liegt, ist die vorliegende Beschwerde von An- fang an als aussichtslos zu werten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege wird deshalb abgewiesen. 2. Parteikosten sind nicht zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 90.00, gesamthaft Fr. 590.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. -8- Zustellung an: den Beschwerdeführer das Generalsekretariat der Gerichte Kanton Aargau Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Aarau, 1. Dezember 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: Michel Erny