5.6. Folglich hat der Beschwerdeführer kein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung von Dispositiv-Ziffer 1.1 des Beschwerdeentscheids des DGS. Entsprechend fehlt auch ein schutzwürdiges Interesse in Bezug auf die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1.3; mit dem abgewiesenen Teil der Verwaltungsbeschwerde wurde nicht mehr und nichts Anderes verlangt als mit der vorliegenden Beschwerde. 6. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. - 11 - II. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG).