Die Ausführungen zeigen, dass es dem Veterinärdienst nicht darum ging, den Beschwerdeführer zu sanktionieren, sondern einzig darum, an die Einhaltung der massgebenden Gesetzesbestimmungen zu appellieren. An der Aufhebung eines entsprechenden Aufrufs besteht kein schutzwürdiges Interesse. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass der Veterinärdienst den Begriff "Verwarnung" nicht im technischen Sinn als Disziplinarmassnahme verstand. Bezeichnenderweise verzichtete er darauf, den Begriff im Dispositiv zu verwenden. Tatsächlich besteht im vorliegenden Zusammenhang auch keine gesetzliche Grundlage für eine Verwarnung im Sinne einer eigentlichen Disziplinierung.