So habe er auch keinerlei Angaben dazu gemacht, mit welchen Massnahmen er den Witterungsschutz tatsächlich hätte gewährleisten wollen, wenn sich die Verhältnisse noch weiter verschlechtert hätten. Die angefochtene Verfügung erfülle insofern "die Funktion einer Verwarnung" verbunden mit einer Klärung der rechtlichen Anforderungen an den Witterungsschutz.