9. Dezember 2021 angetroffenen Schafe den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Ob tatsächlich ein Verstoss gegen Art. 36 Abs. 1 TSchV vorliege, sei letztlich jedoch nicht relevant für die umstrittene Anordnung, wonach sich der Beschwerdeführer an die gesetzlichen Vorgaben zu halten habe. Es bestünden hinreichende Gründe zur Sorge, dass der Beschwerdeführer nicht die nötigen Massnahmen zur Sicherstellung des Witterungsschutzes treffen werde, einschliesslich der Vorsorgepflichten. So habe er auch keinerlei Angaben dazu gemacht, mit welchen Massnahmen er den Witterungsschutz tatsächlich hätte gewährleisten wollen, wenn sich die Verhältnisse noch weiter verschlechtert hätten.