5.4. Als nicht hinreichend schutzwürdig gilt ein Interesse auch dann, wenn eine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht, die von der Sache her näher liegt und einen gleichwertigen Rechtsschutz bietet bzw. den angestrebten Nutzen unmittelbar eintragen könnte (MICHAEL PFLÜGER, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 65 N 13). Dementsprechend vermag der Umstand, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Veterinärdienst anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 festgestellten Mängel Direktzahlungen gestrichen werden sollen (vgl. Beschwerdebeilage 10), im vorliegenden Verfahren kein schutzwürdiges Interesse zu begründen.