Der Beschwerdeführer beanstandet einerseits die Feststellung der Witterungsverhältnisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Dezember 2021 und macht geltend, es habe keine extreme Witterung im Sinne von Art. 36 Abs. 1 TSchV vorgelegen; andererseits moniert er, die Vorinstanz habe seine Schafherde zu Unrecht nicht als Wanderschafherde betrachtet (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7). Damit rügt er eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung und Rechtsverletzungen (vgl. § 55 Abs. 1 VRPG). Diese Beanstandungen beziehen sich jedoch lediglich auf die Begründung des angefochtenen Entscheids. Entsprechend fehlt ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung.