Dient ein Unterstand nur zum Schutz gegen Nässe und Kälte und wird in ihm nicht gefüttert, so muss er für Rinder, Schafe und Ziegen mindestens die in Anhang 2 Tabellen 1-3 festgelegten Flächen aufweisen. Tatsächlich anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass der vorinstanzliche Entscheid in Dispositiv-Ziffer 1.1 "nichts anderes festhält als die gesetzlichen Bestimmungen. Diese Verpflichtung besteht auch ohne Entscheid" (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7).