5.2. In Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids wird der Beschwerdeführer lediglich auf geltende Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung hingewiesen bzw. angehalten, ab sofort sämtlichen dauernd im Freien gehaltenen Schafen, welche sich nicht auf Wanderschaft befinden, an Tagen mit extremer Witterung den gesetzlich vorgeschriebenen Witterungsschutz in ausreichender Grösse für alle Tiere zur Verfügung zu stellen. Art. 36 Abs. 1 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) lautet: 1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos