Am Rechtsschutzinteresse fehlt es regelmässig dann, wenn die Beschwerde dem Beschwerdeführer keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann, im Fall der blossen Rechthaberei oder zur Abklärung bloss theoretischer Rechtsfragen; es muss etwas "Reales hinter dem Rechtsschutzansuchen" stecken. Aus diesem Grund ist auch die Anfechtung der Entscheidbegründung, ohne dass die Abänderung des Dispositivs verlangt wird, unzulässig (MERKER, a.a.O., Vorbem. zu § 38 N 130): Nur das Entscheiddispositiv bzw. die Verfügungsformel wird (zusammen mit der Kostenregelung) rechtswirksam; dementsprechend kann grundsätzlich auch nur dieser Teil des Entscheids angefochten werden