erfolgreiche Beschwerde den Beschwerdeführenden eintragen würde, das heisst in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid für sie zur Folge hätte (AGVE 2002, S. 278, Erw. 4a; MERKER, a.a.O., § 38 N 129). Die rechtliche oder tatsächliche Situation muss durch den Ausgang des Verfahrens unmittelbar beeinflusst werden können (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 944). Die Beschwerde soll also tatsächlich auch zum Erfolg führen können, d.h. dazu dienen, dass der rechtmässige Zustand wiederhergestellt werden kann (Restitution) (REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 1446).