Ergänzend rechtfertigt sich zu Art. 292 StGB jedoch folgender Hinweis: Amtliche Verfügungen dürfen nur dann mit einer Strafdrohung nach Art. 292 StGB verbunden werden, wenn dieselbe Tathandlung nicht bereits durch eine andere, speziellere Bestimmung mit Strafe bedroht ist (CHRISTOF RIEDO/BARBARA BONER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Auflage, 2019, Art. 292 N 20 f. mit Hinweisen, N 276). Dies ist mit Bezug auf Art. 28 Abs. 3 TSchG der Fall, weshalb im erstinstanzlichen Entscheid nicht sowohl darauf als auch auf Art. 292 StGB hätte hingewiesen werden dürfen (zu Art.