4.3. Grundsätzlich nicht einzugehen ist somit auf die Strafdrohungen nach Art. 28 Abs. 3 des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) und Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) in Ziffer IV der Verfügung des Veterinärdienstes. Dasselbe gilt auch für die Anordnung in Ziffer II der erstinstanzlichen Verfügung, den Sozialkontakt unter den Equiden sicherzustellen, und die Kostenauflage in Ziffer III (siehe vorne lit. A/5). Korrekterweise werden vom Beschwerdeführer zu diesen Themenbereichen auch keine Anträge gestellt.