4.2. Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von seinem Feststellungsbegehren – mit den geänderten Replikanträgen vom 30. Juni 2022 lediglich Ziffer I der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 angefochten (vgl. vorne lit. B/1). Vom erstinstanzlichen Entscheid bildete lediglich dieser Teil den Streitgegenstand vor der Vorinstanz. Da sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges nicht erweitern darf (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 688), gilt dies auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.