Der Verfügungsgegenstand ergibt sich aus der erstinstanzlichen Verfügung in Verbindung mit dem entsprechenden Gesuch, soweit sie auf ein solches hin erging. Als zweites Element sind die Parteibegehren heranzuziehen, die den Streitgegenstand auf Teile des jeweiligen Anfechtungsobjekts beschränken können (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1999, S. 367, Erw. 1a; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2019.404 vom 5. November 2020, Erw. I/2; BGE 125 V 413 ff.;