Diesbezüglich kann der vorinstanzliche Entscheid grundsätzlich mit Beschwerde angefochten werden. Dies gilt ebenso in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.3, womit das in der Verwaltungsbeschwerde bzw. Replik gestellte Begehren, Ziffer 1 der Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben, abgewiesen wurde (soweit damit mehr verlangt wurde als die in Dispositiv- Ziffer 1.1 erfolgte Neuformulierung der ursprünglichen Verfügung).