Folglich darf diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Tatsächlich fällt auf, dass der Beschwerdeführer zwar nach Massgabe seiner Begehren den erwähnten Nichteintretensentscheid anficht, jedoch darauf verzichtet, gleichzeitig eine entsprechende Feststellung durch das Verwaltungsgericht oder eine Rückweisung an die Vorinstanz zu beantragen. Entsprechend lässt sich darauf schliessen, dass er das Nichteintreten gar nicht wirklich in Frage stellen will. -6-