Im Rahmen seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde geht der Beschwerdeführer in keiner Art und Weise darauf ein, inwiefern aus seiner Sicht das erwähnte Nichteintreten nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Es fehlt mitunter in Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1.2 des angefochtenen Entscheids jegliche Begründung, weshalb sie aufgehoben werden müsste. Folglich darf diesbezüglich auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden.