1. Es sei der Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 19. September 2022 vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei Ziffer 1 der Verfügung des Amtes für Verbraucherschutz vom 10. Februar 2022 aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. 2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 25. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 24. Mai 2023 beraten und entschieden. -5- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: