1.3. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'100.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 1'200.–, zu zwei Drittel zu übernehmen, d.h. im Betrag von Fr. 800.–. Im Übrigen, d.h. im Betrag von Fr. 400.–, werden sie auf die Staatskasse genommen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht zugesprochen. C. 1. Gegen den Entscheid des DGS, Generalsekretariat, erhob A. mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Begehren: