Hinsichtlich der Wasserversorgung hielt der Veterinärdienst in den Erwägungen fest, die Herde habe freien Zugang zum Xbach gehabt. B. 1. Gegen die Verfügung des Veterinärdienstes erhob A. mit Eingabe vom 14. März 2022 Verwaltungsbeschwerde mit folgenden Begehren: 1. Es sei die Verfügung des Veterinärdienstes vom 10. Februar 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass kein wesentlicher Verstoss gegen die Tierschutzgesetzgebung in Bezug auf die dauernde Haltung von Schafen im Freien stattgefunden hat.